Die Kreisverwaltung haben am Montag (12.04.) einige Nachfragen zum Umgang mit Tests bei sogenannten körpernahen Dienstleistungen erreicht. Eine per Allgemeinverfügung geregelte Testpflicht war mit Ablauf des Sonntags entfallen. Nicht ganz klar war: Was gilt jetzt z. B. für Friseur, Massage, Tattoo-Studio, Optiker, Hörgeräteakustiker, Fußpflege, Nagelpflege, Bartpflege oder Kosmetik? Aktuell gelten für Dienstleistungen mit Körperkontakt die Vorschriften der Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie: Dienstleisterinnen und Dienstleister und Kunden müssen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dienstleistungen bei denen ... Mehr lesen »